Stellungnahme der Urheber im Bereich Film zur Umfrage der französischen Ratspräsidentschaft

Stellungnahme
Zur Wirksamkeit der europäischen Urheberrechtsrahmen und Umsetzung der Reform des Urheberrechts der DSM-RL EU2019/790

Die Filmurheber und Urheber im Bereich des deutschen Films – vertreten durch ihre
o.g. Urheber-Verbände und Organisationen – bedanken sich für die Gelegenheit zur
Einschätzung zur Wirksamkeit des europäischen Urheberrechtsrahmens und Umsetzung
der DSM-RL in deutsches Recht und nehmen hierzu wie folgt Stellung.
Zunächst möchten wir darauf aufmerksam machen, dass Urheber im Bereich Film in
der Bundesrepublik seit vielen Jahren besonderen gesetzlichen Beschränkungen (§§
88-92 UrhG) in einer derartigen Vielzahl ausgesetzt sind, dass hier von einer strukturellen
und nicht hinnehmbaren Benachteiligung im Vergleich zu den europäischen
Nachbarn gesprochen werden muss.
Daraus resultiert die hier formulierte Sicht und Einschätzung, auch wenn alle genannten
Verbände die Verbesserungen, die das europäische Recht und die am 7.Juni 2021
erfolgte Umsetzung in nationales Recht für die Urheber und Urheberinnen gebracht
haben, in ihrer Bedeutung als eminent wichtig einschätzen. Insbesondere die Regeln
zur Transparenz und die Schaffung eines Anspruchs gegen die großen Online-Plattformen
werden sicherlich zur Verbesserung der Situation der Urheber und Urheberinnen
beitragen.
Bis aber solche Lösungen Wirklichkeit geworden sind, bis also Verträge und Vereinbarungen
mit Sendern, SVOD-Anbietern und Plattformen abgeschlossen sind, werden
sicherlich viele Jahre vergehen. Der Grund liegt in der Wahl des europäischen Gesetzgebers,
der für die DSM-RL den Weg der urhebervertragsrechtlichen Lösungen gewählt
und sich 2019 gegen gesetzliche Vergütungsansprüche entschieden hat.
Dies bedeutet, dass sich in Deutschland die zahlreichen Verbände der Urheber und
Urheberinnen im Bereich Film jeweils starken und kompetenten Dachorganisationen
der Wirtschaft und Sender und den von ihnen beauftragten Fachkanzleien gegenübersehen,
wenn sie Gemeinsame Vergütungsregeln begehren. Diese Verfahren sind
teuer und zeitaufwändig und häufig mit gerichtlichen Prozessen verbunden; die
Asymmetrie der Verhandlungsmacht zugunsten von Verwertern gegenüber Urhebern
und Urheberinnen bleibt somit auf eine neue und andere Art erhalten.