Satzung

Stand: 26. Oktober 2019, in der Fassung vom 15. Februar 2024

I. Grundsätzliches

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Regie e.V. (BVR).

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Zweck des Vereins ist:

a) die Wahrung, Pflege und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Regisseure/ Regisseurinnen, Regieassistenten/-assistentinnen und Script Editor im Bereich Fernsehen und Film,

b) Interessenvertretung gegenüber den Veranstaltern von Rundfunk und Fernsehen, der Filmwirtschaft, den Herstellern und Verwertern im Fernseh-, Film- und AV-Bereich im In- und Ausland sowie gegenüber Legislative und Exekutive in Kommunen, Ländern, Bund und Europäischer Gemeinschaft. Dazu gehört auch der Abschluss von Gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen.

c) Vertretung der Interessen von Film- und Fernsehregisseuren/-regisseurinnen sowie Regieassistenten/Regieassistentinnen und Script Supervisor auf allen weiteren Gebieten, auch in Form einer Prozessstandschaft oder Verbandsklage sowie in allen Fragen der Medien-, Urheberrechts-, Arbeits- und Sozialpolitik. 

4. Der Verein bekennt sich zu dem Erfordernis, in seinem Vorstand eine möglichst ausgewogene Repräsentanz von Frauen und Männern zu gewährleisten.

§ 2 Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein kann im Rahmen des Verbandszwecks Mitglied anderer Organisationen werden, solche gründen oder mit diesen zusammenarbeiten. Der Verein kann sich auch an anderen Unternehmen (z.B. Kapitalgesellschaften) beteiligen, diese gründen oder erwerben.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des Folgejahres.

2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaften

Es bestehen folgende Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied (§ 5)

2. Ehrenmitglied (§ 8 Abs. 1)

3. Ehrenpräsident (§ 8 Abs. 2)

4. Fördermitgliedschaften (§ 5 Abs.1)

§ 5 Mitgliedschaft, Aufnahme

1. Mitglied des Vereins kann werden

a) Jeder/jede in der Bundesrepublik Deutschland tätige/r Fernseh- und Filmregisseur bzw. –regisseurin aller Bereiche und Formate.

b) jeder/jede in der Bundesrepublik Deutschland bei Fernsehen oder Film tätige/r 1. oder 2. Regieassistent bzw. –assistentin und jede/jeder Script-Editor bzw. Editorin, sowie

c) Synchronregisseure und-regisseurinnen und -autoren.

d) Regisseure und Regisseurinnen aus dem Bereich Nachwuchs

e) Natürliche Personen und Unternehmen, die den Verein als Fördermitglieder unterstützen. Dieser Form der Mitgliedschaft stehen keine Stimm- und Antragsrechte zu. 

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen, die im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied nach § 5 hat das gleiche Stimmrecht sowie das Recht, gemäß den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

2. Die Mitglieder des Vereins haben den gleichen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen. Der Verein unterstützt seine Mitglieder.

3. Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung des Namens oder der Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt:

1. Durch Austrittserklärung des Mitglieds in schriftlicher Form gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende. Die Mitgliedschaft kann zum ersten Mal zwölf Monate nach Aufnahme gekündigt werden.

2. Durch Tod.

3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt, oder wenn es mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. 

Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

4. Bei dauerhaftem Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gelten die Regelungen in Ziffer 3 entsprechend.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

1. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

2. Herausragenden Persönlichkeiten, die durch Werk und kulturelle Lebensleistung eine besondere Bedeutung als Film- oder Fernsehregisseur/-regisseurin erlangt haben, kann der Vorstand die Ehrenpräsidentschaft verleihen.

§ 9 Beiträge

1. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten ordentlichen Beiträge zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge erhoben werden.

2. Abweichende Beitragsfestlegungen für Mitglieder von Berufsgruppen sind zulässig. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

3. Die Beiträge werden in der Beitragsordnung zusammengestellt und veröffentlicht.

§ 10 Berufsgruppen & Arbeitskreise

1. Mitglieder des Vereins können sich zu Themen entsprechend ihrer fachlichen Ausrichtung und Interessen sowie allen weiteren sie betreffenden Themen beraten und zu Berufsgruppen oder Arbeitskreisen zusammenschließen

2. Berufsgruppen und Arbeitskreise können Mittel für ihre Treffen und ihre Arbeit beim Vorstand beantragen.

 

III. Organe des Vereins

 

§ 11 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

 

1. Vorstand

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Dies gilt sinngemäß auch für Kassenprüfer und sonstige einzelnen Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt mindestens vier Mal im Jahr oder nach Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder zusammen.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einberufen werden können. Der Einberufung sind eine Tagesordnung sowie Erläuterungen beizufügen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.

3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Sitzungsleiters. Die Teilnahme an der Vorstandssitzung ist auch durch telefonische oder digitale Zuschaltung möglich. Enthaltene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

4. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

5. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmungen im Zirkularverfahren (auch in Form von E-Mail) gefasst werden. Dieses geschieht in der Weise, dass der Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern des Vorstands mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen, die in der Regel nicht kürzer als eine Woche, in dringenden Fällen nicht kürzer als 48 Stunden sein darf. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Enthaltung. Im Zirkularverfahren getroffene Entscheidungen sind unverzüglich nachzuprotokollieren.

6. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten gemäß § 34 BGB hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht. 

7. Zu nicht auf der Tagesordnung aufgeführten oder durch Fristverletzung verhinderten Tagesordnungspunkten können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn der Vorstand sich einstimmig einverstanden erklärt.

§ 14 Vertretung, Geschäftsführer, Vertretung nach 30 BGB, Kooptierung, Geschäftsordnung, Reisekostenordnung

1. Zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer setzt die Beschlüsse des Vorstands um und führt das Tagesgeschäft. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer Befugnisse eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB für gewisse durch den Vorstand festzulegende Geschäfte erteilen.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen (Kooptierung).

4. Der Vorstand ist berechtigt, Beiräte für besondere Aufgaben und Themen zu bestellen. Er ist in der Bestellung der Beiräte frei. Die Beiräte müssen durch den jeweils neu gewählten Vorstand bestätigt werden.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser soll die Ressortsaufteilung geregelt werden, die mindestens die folgenden Ressorts beinhaltet: Finanzen, Berufsgruppen, Gremien, Tarifpolitik und Vergütungsregeln.

6. Der Vorstand gibt sich eine Reisekostenordnung.

§ 15 Transparenz, Gremien, Beschränkung von Funktionen

1. Jedes Mitglied des Vorstands hat das uneingeschränkte Recht, auf Verlangen jederzeit unmittelbare und ausführliche Einsicht in alle Unterlagen des Vereins und aller Gesellschaften oder Gesellschaftsbeteiligungen des Vereins nach § 3 zu nehmen, und vollumfängliche Auskunft zu erhalten bzw. /sowie die Pflicht, diese zu erteilen.

2. Ein Mitglied des Vorstands darf nicht gleichzeitig in mehr als zwei weiteren Organisationen Leitungsfunktionen wahrnehmen, mit denen der Verein oder Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, rechtsgeschäftlich verkehren. Ein Mitglied des Vorstands darf nicht zugleich Geschäftsführer eines Unternehmens sein, an dem der Verein beteiligt ist.

 

2. Mitgliederversammlung

§ 16 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Wahl der Kassenprüfer;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

h) Bildung und Ernennung von Kommissionen für besondere Aufgaben.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich (auch in Form von E-Mail) einlädt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

2. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10 % der stimmberechtigen Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen.

3. Zeit und Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Er verantwortet den fristgerechten Versand der Einladung mit Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Sind Wahlen oder Satzungsänderungen notwendig oder beantragt, gilt die Frist von zwei Wochen für die Einladung mit Tagesordnung. 

4. Alle übrigen Bestimmungen dieser Satzung zur ordentlichen Mitgliederversammlung finden Anwendung.

5. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen auch in anderer Form ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten („Hybrid-Mitgliederversammlung“) abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 

6. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Der Vorstand kann das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 und 3 dieses Absatzes sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

7. Der Vorstand ist verpflichtet sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden daher auf einer nur für Mitglieder zugänglichen Online-Plattform statt. Mitglieder müssen Ihre Teilnahme vorab innerhalb einer vom Vorstand in der Einladung gesetzten Frist schriftlich anmelden. Die angemeldeten Mitglieder erhalten für die Mitgliederversammlung ein Passwort, mit dem sie sich auf der Plattform anmelden können. Für jede virtuelle Mitgliederversammlung wird ein neues Passwort vergeben. Mitglieder, die ihre E-Mai Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

8. Bei geheimen Abstimmungen oder Wahlen ist ein entsprechendes elektronisches Abstimmungsverfahren bereitzustellen. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

§ 18 Anträge an die Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung; hierbei sind Anträge, die Satzungsänderungen oder Änderungen der Mitgliederbeiträge zum Gegenstand haben, unzulässig.

§ 19 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn aufgrund satzungsgemäßer Ladung die Mitgliederversammlung anberaumt und unter Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durchgeführt wird. 

2. Für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder, persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.

§ 20 Stimmrechtsübertragungen

1. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.

2. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann bis zu (5) fünf nicht erschienene stimmberechtigte Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.

3. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch Teilnehmer der Mitgliederversammlung ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann bis zu (5) fünf nicht erschienene stimmberechtigte Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Schriftform ist auch gewahrt durch Kopien von Vollmachten, auch Textform (z.B. E-Mail) ist ausreichend. Die Vollmacht muss den/die Vollmachtgeber/in (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Datum der Vollmacht) und den/die Bevollmächtigte/n eindeutig erkennen lassen.

§ 21 Versammlungsleitung, Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2.  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit bestimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder dies verlangt.

3. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.

§ 22 Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstands einen Wahlleiter.

2. Die Mitglieder des Vorstands und zwei Kassenprüfer sind geheim zu wählen. 

3.  Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Er wird für zwei Jahre gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. 

4. Eine dreimalige Wahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. War ein Mitglied drei Wahlperioden in Folge als Vorstandsmitglied aktiv, ist dieses Mitglied für zwei Jahre nicht als Vorstand wählbar.

5. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Abstimmung in einer Gesamtabstimmung gewählt. Jeder Kandidat soll sich und die Schwerpunkte seiner Tätigkeit als Vorstand vor der Abstimmung kurz vorstellen. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied erhält pro Kandidat eine Stimme, höchstens aber so viele, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, unabhängig davon, ob sie eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erreichen.

6. Alle Beteiligten bemühen sich um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Vorstand. Soweit der Frauen- oder Männeranteil nach der Wahl von fünf oder sechs Vorständen weniger als zwei bzw. nach einer Wahl von sieben Vorständen weniger als drei beträgt, wird der mit den wenigsten Stimmen Gewählte der überrepräsentierten Gruppe durch den Nichtgewählten mit den meisten Stimmen der unterrepräsentierten Gruppe ausgewechselt, bis das Quorum erreicht ist oder kein Kandidat der unterrepräsentativen Gruppe mehr existiert.

7. Zwei Kassenprüfer/innen werden aus der Mitgliedschaft gewählt. Dazu wird eine Kandidatenliste angelegt. Sie sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

8. Kassenprüfer/innen werden für zwei Jahre gewählt; sie bleiben so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer/innen gewählt hat. Wiederwahl ist bis zu zweimal ohne Unterbrechung zulässig. Nach einer Unterbrechung von einer Wahlperiode ist die Wiederwahl erneut nach Satz 2 dieses Abs. zulässig. 

§ 23 Protokoll der Mitgliederversammlung

1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung an die Mitglieder zu versenden.

2. Protokolle sind von der Mitgliederversammlung auf der nächsten MV zu genehmigen.

§ 24 Kassenprüfer

1. Zwei Kassenprüfer/innen prüfen alle finanziellen Angelegenheiten des Vereines, des Vorstands, der Geschäftsführung sowie der Gesellschaften oder Beteiligungen des Vereins nach § 2 und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich an die Mitgliedschaft und geben eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit Zugang zu allen Unterlagen von allen Teilen, Organen oder Gesellschaften des Vereins zu gewähren.

2. Es steht den Kassenprüfern/innen frei, sich externer fachlicher Hilfe zu bedienen. Zusagen über Kosten trifft der Vorstand mit der Zustimmung von 1/3 seiner abstimmenden Mitglieder.

§ 25 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands Liquidatoren.

3. Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereins dienenden Vorhaben zuzuführen ist.

Berlin, 15.02.2024